Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
Stand: 01.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23#abs-1 (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie als Räumgruppenleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich 922,82 Euro, wenn die Beamten oder Soldaten 120 oder mehr Stunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sind. Die Zulage verringert sich für jede Stunde, die an 120 Stunden fehlt, um 1/120.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23#abs-2 (2) Beamte erhalten, wenn sie als Feuerwerker oder als Hilfskräfte in Munitionsräumgruppen zur Beseitigung von Munition und anderen Sprengkörpern eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich höchstens 398,81 Euro für den Feuerwerker, sofern er selbst Munition und Sprengkörper entschärft, für die Hilfskräfte höchstens 281,21 Euro. Die Beamten müssen 135 oder mehr Arbeitsstunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sein. Sinkt die Zahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich im Kalendermonat um mehr als 30, so verringert sich die Zulage für jede Stunde, die an 135 Stunden fehlt, um 1/135.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23#abs-3 (3) Eine Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich nach Absatz 2 ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23#abs-4 (4) Für die Entschärfung von Bomben mit Langzeitzündern oder für sonstige besonders schwierige Entschärfungen mit außergewöhnlichem Gefahrenmoment oder für den Transport nicht entschärfter Bomben mit Langzeitzündern und Ausbausperre kann die Zulage nach Absatz 2 um einen Betrag bis zu 255,65 Euro erhöht werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 23 EZulV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2010 – 2 L 164/09Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 30.11.2020 – 8 A 328/19Zitiert von 3
- VG Gießen, 29.10.2012 – 5 K 4075/11.GI
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.11.2018 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 14 1. 3. 2020 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2018 I S. 1810
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25.11.2014 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I 1772)
BGBl. 2014 I S. 1772
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29.07.2008 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I 1582)
BGBl. 2008 I S. 1582
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08.08.2002 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3177)
BGBl. 2002 I S. 3177
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19.04.2001 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I 618)
BGBl. 2001 I S. 618
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